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Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft – Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht (BB 2021, Heft 38, S. 2226)

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Einführung

BFH, Urteil vom 20.4.2021, IV R 3/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.200421.IVR3.20.0

Volltext des Urteils: BBL2021-2226-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; AO § 140

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Die Parallelentscheidung IV R 20/17, die an demselben Tag erging, ist mit dem Link BBL2021-2226-2 unter www.betriebs-berater.de abrufbar.

Amtliche Leitsätze

1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.

2. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.

3. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

BB-Kommentar

Ausstrahlung der Entscheidung auf internationale Zusammenschlüsse von Freiberuflern

Problem

Bis in das Jahr 2013 hinein gab es ein Steuerspar-Modell unter dem Schlagwort "Goldfinger". Ein inländischer Einkommensmillionär beteiligte sich an einer Personengesellschaft im DBA-Ausland, kaufte beispielsweise am 31.12.2011 für 1 Mio. Euro Gold und verkaufte den Vorrat am 1.1.2012 wieder. Die Einkünfte der Gesellschaft qualifizierte er als ausländische gewerbliche Einkünfte und ermittelte ihre Höhe durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, so dass im VZ 2011 Betriebsausgaben von 1 Mio. Euro zu berücksichtigen waren, im VZ 2012 gegenläufige Betriebseinnahmen. Diese Einkünfte waren steuerfrei unter Progressionsvorbehalt mit de...

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