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Außerordentliche Kündigung – Erklärungsfrist – Compliance-Untersuchung (BB 2023, Heft 04, S. 184)

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Einführung

BAG, Urteil vom 5.5.2022, 2 AZR 483/21

ECLI:DE:BAG:2022:050522.U.2AZR483.21.0

Volltext des Urteils: BBL2022-2035-1 unter www.betriebs-berater.de

BGB §§ 242, 626 Abs. 2; KSchG §§ 4 S. 1, 6

Leitsatz

Der Arbeitgeber kann sich gem. § 242 BGB nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder wenn sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die späte Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen und einer hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist erklärten Kündigung.

Die Beklagte ist tätig ua. in den Bereichen Verteidigung und Raumfahrt und war mehrfach Auftragnehmerin der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Kläger war bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit September 1996, zuletzt als Vertriebsleiter Defence, beschäftigt.

Bei der Beklagten ist ein "Legal & Compliance Department" gebildet. Leiter der Abteilung ist Herr Dr. R. Im Juli 2018 erhielt die Abteilung den Hinweis, dass Mitarbeitern des Unternehmens ein behördeninternes Dokument des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem zukünftigen Beschaffungsvorhaben mit dem Geheimhaltungsgrad "Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)" vorliege. Die Beklagte holte rechtlichen Rat über potenzielle Unternehmensrisiken ein und beauftragte im Oktober 2018 eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer unternehmensinternen Untersuchung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Am 27. Juni 2019 entschied das dafür gebildete Compliance-Team der Beklagten, die intern...

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