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Ausschluss aus dem Betriebsrat bei Pflichtverletzung aus ... / 4.3 Praxisfolgen

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Die Schlussfolgerung des BAG vom Betriebsrat als Gremium auf das einzelne Betriebsratsmitglieds ist nicht zwingend: Anders als der Betriebsrat erfährt das Betriebsratsmitglied nach der Betriebsratswahl keinen Identitätswechsel. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 BetrVG dient dazu, die vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) der Betriebsparteien zu gewährleisten. Ist auf Arbeitgeberseite das Vertrauen hinsichtlich eines Betriebsratsglieds verloren gegangen, lässt sich dieses auch durch eine Wiederwahl in den neuen Betriebsrat nicht wiederherstellen. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BetrVG sprechen daher zumindest in den Fällen, in welchen sich eine Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtsperiode konkret auf die Amtsführung in der laufenden Amtszeit auswirkt, für die Möglichkeit zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds. Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern wann sie sich auswirkt.

Die gegenteilige Entscheidung des BAG führt zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen, wenn aufgrund der Dauer des gerichtlichen Instanzenzugs während der laufenden Amtszeit keine rechtskräftige Entscheidung mehr über den Ausschließungsantrag ergeht. Dies war denn auch der Grund, weshalb das BAG in seiner Entscheidung vom 2.11.1955 (1 ABR 30/54, BAGE 2, 175) einen Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern wegen Pflichtverletzungen in der abgelaufenen Amtszeit noch für zulässig erachtet hat. Erfolgt die Pflichtverletzung in der zweiten Hälfte oder erst gegen Ende der Amtszeit, wird daher ein Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern vielfach nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sein, weshalb man von einer "temporären Narrenfreiheit für Betriebsräte" sprechen kann. Das Problem hat auch das BAG in seiner aktuellen Entscheidung erkannt. Es verweist den Arbeitgeber auf ...

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