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Auslandstätigkeit / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Formen und Begriff

Eine Auslandstätigkeit kann als zeitlich kurzer Einsatz von wenigen Tagen (z. B. bei einer Montage), als längerfristige Versetzung oder als langjährige Entsendung erfolgen. Bei einer kurz- oder längerfristigen Versetzung bzw. Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland ist besonderes Augenmerk auf das in diesem Fall anwendbare Recht zu richten.

[1]

Ausführliche Informationen s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Begriff und Formen der Auslandstätigkeit.

2 Vertragliche Ausgestaltung

[1]

Ausführliche Informationen s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragliche Ausgestaltung.

2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes

Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einvernehmliche) Vertragsänderung oder -ergänzung nötig.

Anordnung durch Weisungsrecht

Unproblematisch vom Weisungsrecht gedeckt ist der Auslandseinsatz, wenn der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung dazu enthält.

 
Praxis-Beispiel

Direktionsrechtsklausel

"Der Arbeitnehmer kann auch an einen Arbeitsort im Ausland eingesetzt werden."

Auch ohne eine solche Klausel werden kurzfristige Auslandseinsätze regelmäßig vom allgemeinen (d. h. nicht ausdrücklich im Vertrag geregelten) Weisungsrecht gedeckt sein.[1] Nach der neueren Rechtsprechung des BAG zeichnet sich zudem eine Tendenz zu großzügigerer Auslegung des Direktionsrechts in Arbeitsverhältnissen ab, in denen Auslandseinsätze angesichts einer zunehmend global vernetzten Weltwirtschaft zur arbeitsrechtlichen Normalität werden. Dem Arbeitsvertrag als solchem ist eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundes...

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