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Auskunftspflichten / Sozialversicherung

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1 Auskunftspflichten der Beschäftigten bzw. Versicherten

Nach § 206 SGB V haben Versicherte oder diejenigen, die als Versicherte in Betracht kommen,

  • auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlich sind, unverzüglich Auskunft zu erteilen sowie
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Auf Verlangen sind auch die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen. Werden die Auskunftspflichten verletzt, kann der Sozialleistungsträger die Erstattung entstehender Mehraufwendungen einfordern.

1.1 Angaben zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens

Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen. Sie haben ihrem Arbeitgeber zusätzlich anzugeben, ob sie neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weitere beitragspflichtige Einnahmen erhalten. Die Art und die Höhe der Einnahmen muss nicht angegeben werden.

Beschäftigte haben ggf. auch Unterlagen vorzulegen, die ihre Angaben bestätigen.[1] Aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen, ergibt sich für Arbeitnehmer die Verpflichtung, die notwendigen Dokumente ebenfalls in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.[2]

Können Beschäftigte Unterlagen nur in Papierform zur Verfügung stellen, sind diese vom Arbeitgeber in elektronische Form umzuwandeln.

 
Wichtig

Schriftformerfordernis für Erklärungen oder Anträge der Beschäftigten

Seit dem 1.1.2022 ist in Fällen, in denen aufgrund gesetzlicher Regelungen die Schriftform vorgeschrieben ist, ein elektronische...

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