Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts (BB 2022, Heft 10, S. 576)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Einführung

BAG, Beschluss vom 23.3.2021, 1 ABR 7/20

ECLI:DE:BAG:2021:230321.B.1ABR7.20.0

Volltext des Beschlusses: BBL2022-576-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2; EntgTranspG G §§ 10, 12, 13 Abs. 2, 3, 14 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen errichtete Betriebsrat kann eine Auskunft über vertragsbezogene Daten der Arbeitnehmer nur vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber verlangen.

BB-Kommentar

Keine Pflicht zur Herausgabe von auswertbaren Dateien mit Entgeltlisten nach dem EntgTranspG – aber Pflicht zum Erstellen solcher Dateien?

Problem

Seit Anfang 2018 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber gem. §§ 10 ff. EntgTranspG Auskunft über das Entgelt von Vergleichstätigkeiten verlangen. Auskunftsschuldner ist der Arbeitgeber, wobei § 14 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG bestimmt, dass sich Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber mit ihrem Auskunftsverlangen an den Betriebsrat zu wenden haben. Damit dieser die angefragte Auskunft erteilen kann, regelt § 13 EntgTranspG weitere Rechte des Betriebsrats, vor allem in § 13 Abs. 3 EntgTranspG das Recht des Betriebsausschusses auf Einblick in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter. § 14 Abs. 2 EntgTranspG überlässt es dann allerdings wieder dem Arbeitgeber, die Auskunftsverpflichtung vom Betriebsrat generell oder in Einzelfällen zu übernehmen. Sofern dies geschieht, entfallen auch die Rechte des Betriebsrats nach § 13 EntgTranspG (vgl. BAG, 28.7.2020 – 1 ABR 6/19, Rn. 33; BAG, 29.9.2020 – 1 ABR 32/19, BB 2021, 825, Rn. 18). Belässt der Arbeitgeber es aber beim gesetzlichen Grundfall der Auskunftsverpflichtung des Betriebsrats, hat der Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG oder ein nach § 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG beauftragter B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren