Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ausgleichsquittung [Stand 2024]

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Ausgleichsquittung ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, weil sie in aller Regel über die schuldrechtliche "Empfangsquittung" i. S. d. § 368 Satz 1 BGB hinausgeht und nicht nur den Erhalt von Leistungen bestätigt, sondern die Rechtsbeziehung der Parteien häufig umfassend erledigt. Sie soll Streitigkeiten über bestehende oder künftige Ansprüche verhindern oder beseitigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben ein Interesse daran, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre beiderseitigen Ansprüche befriedigt zu erhalten und das Rechtsverhältnis endgültig abzuwickeln. Deshalb wird dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft eine als "Ausgleichsquittung" bezeichnete Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, in der er außer dem Empfang der Arbeitspapiere und der Restzahlung erklärt, keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu haben. Häufig ist eine solche Erklärung auch Bestandteil von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen. Dann wird sie als "Erledigungsklausel" bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsgrundlagen sind § 3 Satz 1 MiLoG, §§ 397, 779 BGB; § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG; § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG; § 19 Abs. 3 Satz 3 HAG und § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.

Arbeitsrecht

1 Erfassbare Ansprüche

Was die Vertragsparteien mit einer "Ausgleichsquittung" oder auch einer "Erledigungsklausel" beabsichtigt haben und welche Ansprüche diese erfassen, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Danach ist auch deren Rechtsnatur und Wirksamkeit zu bestimmen.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung einer Ausgleichsquittung

"Der Arbeitnehmer bestätigt, die Arbeitspapiere und ein qualifiziertes Beendigungszeugnis erhalten zu haben. Der Urlaub wurde vollständig genommen. Sämtliche wechselseitigen Forderungen der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis – gleich ob beka...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren