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Ausbildungsbeihilfe / 1.6 Höhe der Leistung

Björn Kazda
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Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt und nach dem Bedarfsprinzip berechnet.

Zur Festsetzung der Leistungshöhe wird zunächst ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrtkosten und für sonstige Aufwendungen ermittelt. Auf diesen Gesamtbedarf ist – unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge – das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern anzurechnen.

 
Wichtig

Erhöhung der Leistungen zum 1.8.2024

Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurden auch die Bedarfssätze für die Berufsausbildungsbeihilfe und die Freibeträge für die Einkommensanrechnung grundlegend angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten besser Rechnung zu tragen. Die neuen Sätze und Freibeträge galten ab dem 1.8.2024 auch für laufende Förderfälle; die Erhöhung erfolgte von Amts wegen.[1]

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Bedarfssätze und Regelungen zur Einkommensanrechnung. Die genannten Beträge gelten jeweils monatlich.

 
Praxis-Tipp

Bei Hilfebedürftigkeit besteht ergänzend Anspruch auf Bürgergeld

Auszubildende in einer förderungsfähigen Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können ergänzend Bürgergeld erhalten, wenn trotz Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung noch Hilfebedürftigkeit besteht, d. h. der existenzsichernde Bedarf nicht ohne ergänzendes Bürgergeld gedeckt werden kann. Der Antrag auf Leistungen ist beim örtlich zuständigen Jobcenter zu stellen.

[1] § 455 SGB III.

1.6.1 Bedarf für den Lebensunterhalt

Bei Auszubildenden in Berufsausbildung mit eigener Wohnung ist als Bedarf ein Pauschalbetrag von 822 EUR anzusetzen.[1] Bei Personen, die während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern wohnen, ist ein Bedarf in Höhe von 276 EUR anzusetzen; bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern...

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