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Ausbildung / 2.4.4.2.1 Voraussetzungen

Justus Steinbömer
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Die Verpflichtung, den Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung zu übernehmen, haben die Tarifvertragsparteien an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Auszubildende muss seine Abschlussprüfung erfolgreich bestanden haben.

Auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung kommt es nur dann an, wenn nicht für alle Auszubildenden eines Ausbildungsjahrgangs ein Bedarf für eine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigung gegeben ist und infolgedessen eine Auswahlentscheidung getroffen werden muss.[1]

  • Es muss ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung bestehen.

Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, den Begriff "dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf" näher zu erläutern, sodass dieser der Auslegung bedarf. Zunächst ist festzustellen, dass die Übernahmeverpflichtung in § 19 u. a. in Konkurrenz zu den §§ 56, 127 Satz 2 BPersVG[2], § 78a BetrVG steht. Diese Vorschriften regeln ebenfalls eine Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis, und zwar speziell von Jugend- und Auszubildendenvertretern. Insofern gilt in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zu den vorgenannten Bestimmungen aufgestellten Grundsätze Folgendes:

Die Beurteilung, ob ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf vorliegt, unterliegt der alleinigen und uneingeschränkten Einschätzung des Arbeitgebers. Sie ist in jedem Einzelfall gesondert zu treffen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung aktueller und künftiger organisatorischer, personalwirtschaftlicher und/oder haushaltsmäßiger Gesichtspunkte. Maßgeblich sind sonach die arbeitstechnischen Vorgaben und die Personalplanung des Arbeitgebers, der darüber entscheidet, welche Arbeiten in der Ausbildungsdienststelle bzw. im Ausbildungsbetrieb verrichtet werden sollen...

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