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Ausbildung / 2.4.4 Übernahme von Auszubildenden

Justus Steinbömer
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Auszubildende können nach Beendigung ihrer Ausbildung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Übernahme in ein Arbeitsverhältnis haben. Zu unterscheiden sind insoweit der gesetzliche Anspruch nach § 78a Abs. 2 BetrVG bzw. § 56 BPersVG und die tariflichen geregelten Übernahmeansprüche.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses haben nur die Mitglieder der Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsorgane (§§ 78a, 56 BPersVG[1] und die vergleichbaren Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze).

Einen tariflichen Übernahmeanspruch regelt seit dem 1.1.2013 die Vorschrift des § 19 TVA-L BBiG. Zuvor war im TVA-L BBiG lediglich geregelt, dass die Tarifvertragsparteien auf eine Übernahme "hinwirken". Im Rahmen der Entgeltrunde 2013 haben sich die Tarifvertragsparteien erstmals auf eine tarifvertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung verständigt. Diese sah einen an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Rechtsanspruch der Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für 12 Monate vor sowie im Falle der Bewährung in dieser Zeit einen Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach Ablauf der 12 Monate.

Die Übernahmeregelung des § 19 TVA-L BBiG ist in Umsetzung der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9.12.2023 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 9.12.2023 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) neu gefasst worden. Danach haben Auszubildende, die ihre Ausbildung mit der Gesamtnote "Befriedigend" oder besser beenden, von vornherein einen Anspruch auf eine unbefristete Übernahme, sofern ein dienstlicher / betrieblicher Bedarf besteht und nicht im Einzelfall personenbed...

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