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Ausbildung / 2.4.2.2 Kündigung während der Probezeit

Justus Steinbömer
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Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Ausbildenden als auch für den Auszubildenden.

 
Hinweis

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist – ungeachtet des Inhalts und der Zielsetzung des Praktikums – nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.[1]

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist jedoch nicht erforderlich. Die gesetzliche Regelung beinhaltet zudem – auch bei minderjährigen Auszubildenden – kein Erfordernis eines Gesprächs mit den erziehungsberechtigten Eltern vor Ausspruch der Kündigung.[2] Sieht der Ausbildende im Vorfeld der Kündigung von einem solchen Gespräch ab, handelt er nicht treuwidrig, auch wenn ein solches Gespräch unter Umständen sinnvoll sein mag, so das BAG.

Lediglich dann, wenn der Ausbildende mit seiner Kündigung gegen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138, 242, 612a BGB verstößt, kann die Kündigung im Rahmen der allgemeinen Rechtskontrolle unwirksam sein.[3] So z. B., wenn eine Benachteiligung des Auszubildenden aufgrund seiner Schwerbehinderung zu vermuten ist und der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung des Auszubildenden, die zu dem Ausspruch der Kündigung geführt haben.[4] Dagegen verstößt die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (242 BGB), sofern sie erfolgt ist, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat.[5]

Nac...

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