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Ausbildung / 2.4.2 Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Justus Steinbömer
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Neben den Kündigungsmöglichkeiten, die in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG enthalten sind, gestattet auch § 18 Abs. 4 TVA-L BBiG die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung. Dabei übernimmt § 18 Abs. 4 TVA-L BBiG weit gehend die Regelung des § 22 Abs. 2 BBiG.

2.4.2.1 Kündigung vor der Probezeit

Ein Berufsausbildungsverhältnis, kann – so das BAG[1]- bereits vor Beginn der Probezeit gem. § 22 Abs. 1 BBiG gekündigt werden, es sei denn, ein Kündigungsausschluss ist im Ausbildungsvertrag geregelt oder ergibt sich aus konkreten Umständen (z. B. Abrede oder dem ersichtlichen gemeinsamen Interesse, die Ausbildung jedenfalls für einen bestimmten Teil der Probezeit tatsächlich durchzuführen). Lässt sich ein Kündigungsausschluss nicht feststellen, ist die Kündigung allein an den Voraussetzungen der §§ 134, 138, 242, 612a BGB zu messen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 17.9.1987, 2 AZR 654/86.
[2] LAG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.2011, 6 Sa 909/11.

2.4.2.2 Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Diese Möglichkeit gilt sowohl für den Ausbildenden als auch für den Auszubildenden.

 
Hinweis

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist – ungeachtet des Inhalts und der Zielsetzung des Praktikums – nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.[1]

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist jedoch nicht erforderlich. Die gesetzliche Regelung beinhaltet zudem – auch bei minderjährigen Auszubildenden – kein Erfordernis eines Gesprächs mit den erziehungsberechtigten Eltern vor Ausspruch der Kündigung.[2] Sieht der Ausbildende im Vorfeld der Kündigung von einem solchen Gespräch ab, handelt er nicht treu...

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