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Ausbildung / 2.4.1.2 Durch Aufhebungsvertrag

Justus Steinbömer
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Um das Ausbildungsverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, kann sich der Abschluss eines Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrages empfehlen, denn die zwingenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im BBiG, durch die eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeigeführt werden soll, stehen einverständlichen Lösungen der Parteien grundsätzlich nicht entgegen, insbesondere nicht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags.[1] Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses unter einer Bedingung erfolgen soll: Sofern die Rechtsform eines bedingten Aufhebungsvertrags zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt, d. h. die auflösende Bedingung darauf hinausläuft, dass Sachverhalte das Ausbildungsverhältnis beenden sollen, die nach § 626 BGB möglicherweise nicht als Beendigungsgründe ausreichen würden, ist ein solcher Aufhebungsvertrag unwirksam.[2]

Die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit des bedingten Aufhebungsvertrags wird bspw. objektiv funktionswidrig verwandt, wenn vereinbart wird, dass das Berufsausbildungsverhältnis endet, wenn das Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem der in der Vereinbarung aufgeführten Fächern die Note "mangelhaft" aufweist.[3]

Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 
Hinweis

Die einvernehmliche Vertragsauflösung kann insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Auszubildende kurzfristig einen Ausbildungsplatzwechsel anstrebt und der Ausbildende hiergegen keine Einwände hat. Aber auch dann, wenn eine Kündigung im Raum steht oder der/dem Auszubildenden eine Rente auf Zeit gewährt wird, kann sich ein Aufhebungsvertrag empfehlen, um das Ausbildungsverhältnis z...

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