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Ausbildung / 2.2.2 Nichtige Vereinbarungen

Justus Steinbömer
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§ 12 Abs. 1 BBiG bestimmt, dass eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig ist.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht, wenn ein Auszubildender nicht spätestens 11 Wochen vor Ablauf des Ausbildungsvertrags schriftlich mitteilt, dass er nicht bereit ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.[1]

Eine Ausnahme gilt gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG für den Fall, dass sich der Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate innerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Nichtig ist dagegen eine Vereinbarung über

  • die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1),
  • Vertragsstrafen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2),
  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3),
  • die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4).

Ferner ist ein einzelvertraglicher Verzicht auf entstandene tarifliche Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig.[2] Dies führt dazu, dass der Auszubildende auf den Anspruch auf Ausbildungsentgelt nach § 8 TVA-L BBiG nicht verzichten kann, insbesondere die Vereinbarung einer Vergütung „0“ nichtig ist.

[1] ArbG Bamberg, Urteil v. 13.2.1992, 1 Ca 459/91.
[2] BAG, Urteil v. 12.2.2014, 4 AZR 317/12.

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