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Aufsichtsrat und Generalversammlung (Vertreterversammlung) / 2.1 Teilnahmerecht in der Generalversammlung

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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Jedem Mitglied (jedem Vertreter) kommt in der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung ein unabdingbares Teilnahmerecht zu. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mitglied oder ein Vertreter wegen eines Interessenkonflikts gemäß § 43 Abs. 6 GenG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.[1] Soweit sich ein Mitglied durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, ist auch dieser zur Teilnahme befugt.[2] Gleiches gilt für die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger sowie die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft. Neben den Vertretern besteht dann kein Teilnahmerecht des Vertretenen.

Soweit es die Teilnahme sachverständiger Berater betrifft (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.), bedarf es der Zulassung durch den Versammlungsleiter. Die Zulassung unterliegt dabei dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Handelt es sich um eine Vertreterversammlung, so können nach pflichtgemäßem Ermessen des Versammlungsleiters auch andere Genossenschaftsmitglieder zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Zulassung besteht nicht. Zudem haben die Mitglieder kein Rede-, Antrags- oder Auskunftsrecht in der Versammlung.

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben aufgrund ihrer Organstellung sowie der gegenüber der Generalversammlung zu erstattenden Berichte und Auskünfte (§ 59 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 37 GenG) die Pflicht zur Teilnahme an der Versammlung. Sind diese an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies rechtzeitig gegenüber dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser hat die Generalversammlung (Vertreterversammlung) davon zu unterrichten.

Im Rahmen des "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht"[3], das der Gesetzgeber bis zum 31.1...

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