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Aufsichtspflicht von A - Z / 51 Strafrecht

Stefan Obermeier
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Die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt, ist mit Ausnahme des extremen Tatbestandes des § 170 d StGB nicht strafbar. Sofern aber durch ein Fehlverhalten des Jugendleiters Schäden entstehen oder die zu betreuenden Minderjährigen Straftaten begehen, ist eine Strafbarkeit nicht mehr völlig abwegig.

Abzugrenzen sind folgende Bereiche, die in der Praxis gar nicht so selten vorkommen:

  • Sachbeschädigung, § 303 StGB und
  • Diebstahl, § 242 StGB

Diese Tatbestände schützen den Eigentümer einer Sache vor deren Beschädigung oder Entwendung. Minderjährige sind im Normalfall Eigentümer aller Gegenstände, die sie am Leib tragen und sonstwie (z.B. im Reisegepäck o.Ä.) mit sich führen, da es für den Erwerb von Eigentum nicht auf eine mögliche Geschäftsfähigkeit ankommt. Die ungestattete Vernichtung konfiszierten Alkohols, das Wegwerfen von Zigaretten, Waffen oder Zeitschriften bzw. deren eigene Verwendung bzw. Verwertung ist daher grundsätzlich strafbar.

  • Anstiftung, § 26 StGB und
  • Beihilfe, § 27 StGB zu Straftaten

Eine Strafbarkeit des Jugendleiters kommt dann in Betracht, wenn er den Aufsichtsbedürftigen zu einer Straftat anstiftet oder eine Straftat durch psychische (Ermunterung, Bestärkung) oder tatsächliche (Verschaffen von Informationen oder Hilfsmitteln) Beihilfe fördert. Um hier nicht in Verdacht zu geraten, muss der Jugendleiter, sobald er Anhaltspunkte für eine geplante Straftat seiner Aufsichtsbedürftigen hat, nach Kräften versuchen, diese zu verhindern. Zu einer Anzeige geplanter sowie bereits begangener Straftaten ist der Jugendleiter (mit Ausnahme besonders gravierender Delikte wie z.B. Landesverrat, Geldfälschung, Menschenhandel, Mord, Raub, vgl. § 138 StGB) nicht verpflichtet.

  • Begünstigung, § 257 StGB und
  • Strafvereitelung, § 258 StGB

Der Jugen...

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