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Arbeitszeitkonto / 7 Vertrauensschutzregelungen

Christine Harder-Buschner
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7.1 Für vor dem 1.1.2009 eingerichtete Zeitwertkonten ohne Zeitwertkontengarantie

Für 2009 bereits eingerichtete und aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennende Zeitwertkonten-Modelle wurde eine Übergangsregelung vorgesehen:

Die steuerliche Behandlung von weiteren Zuführungen bei Zeitwertkonten ohne Zeitwertkontengarantie ändert sich ab diesem Zeitpunkt von "nachgelagerter" in eine "vorgelagerte" Besteuerung. Der am 31.12.2008 vorhandene Wertbestand des Zeitwertkontos sowie die Zuführungen bis zum 31.12.2009 bleiben unverändert bestehen und werden erst bei Auszahlung besteuert. Alle ab 1.1.2010 erfolgenden neuen Zuführungen wären dann direkt bei Gutschrift zu besteuern.

Wurde spätestens bis zum 31.12.2009 die geforderte Zeitwertkontengarantie für den am 31.12.2008 vorhandenen Wertbestand des Zeitwertkontos sowie die Zuführungen bis zum 31.12.2009 nachträglich vorgesehen, können diese Vereinbarungen steuerlich weiter anerkannt werden. Damit sind dann auch alle Zuführungen nach dem 31.12.2009 nicht schon bei Gutschrift, sondern erst bei Auszahlung zu besteuern.

Die als Arbeitslohn bereits besteuerten Zuführungen zu dem Zeitwertkonto sind gesondert aufzuzeichnen. Bei Auszahlung zulasten des Kontos erfolgt dann ggf. nur noch eine Besteuerung von Zinsen und Erträgen (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Eine etwaige Verzinsung ist entsprechend aufzuteilen.

7.2 Zeitwertkonten zugunsten von Organen von Körperschaften

Für am 31.1.2009 eingerichtete und aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennende Zeitwertkonten-Modelle von Organen von Körperschaften wurde ebenfalls eine Übergangsregelung vorgesehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten Guthaben bleiben unverändert bestehen und werden erst bei Auszahlung besteuert.

Ab 1.1.2009 änderte sich die steuerliche Behandlung von weiteren Zuführungen bei Zeitwertkonten von Organen von "nachgelagerter" in eine "vorgelagerte" Besteuerung. Ist der Arbeitnehmer an der K...

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