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Arbeitszeit (Hessen) / 1.5.1 Grundsatz

Tanja Eichner, Tanja Eichner
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Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit zur freien Verfügung des Arbeitnehmers. Sie zählt – außer im Bergbau unter Tage – nicht zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1. Davon abweichend zählt die Ruhepause bei Wechselschicht im TV-H zur Arbeitszeit (mit Ausnahme der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen des Justizvollzugs). § 4 regelt nur die Mindestpausenzeiten. Bis zu sechs Stunden ist eine Beschäftigung ohne Pause zulässig. Bis zu neun Stunden muss eine mindestens 30-minütige Pausenzeit gewährt werden, über neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausenzeiten müssen im Voraus feststehen. Ausreichend ist ein bei Beginn der Arbeitszeit feststehender zeitlicher Rahmen, der ggfs. auch in Absprache mit Kollegen genutzt werden kann.[1] Der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage der Ruhepausen. Eine über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehende Pausenregelung ist zulässig und im Hinblick auf den Regenerationszweck auch geboten.

Die Ruhepausen dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Zulässig ist es aber, wenn bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und wenigen Minuten nur die sechs Stunden überschreitende Arbeitszeit als Pausenzeit gewertet wird. Eine Aufteilung in Pausen von mindestens 15 Minuten ist zulässig, nach spätestens sechs Stunden ist dann eine erneute Pause zu gewähren.

[1] BAG, Urt. v. 27.02.1992 – 6 AZR 478/90.

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