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Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit

Stefanie Hock
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Anders als im Fall der Erkrankung während des Erholungsurlaubs trägt während eines beantragten und gewährten Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto grundsätzlich die/der Beschäftigte das Risiko, im Zeitraum des gewährten Zeitausgleichs arbeitsunfähig zu erkranken; der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Zeitausgleich bereits durch die Gewährung des Ausgleichs erfüllt.[1] Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beantragten und vom Arbeitgeber gewährten Zeitausgleichs werden die entsprechenden Zeiten vom Arbeitszeitkonto abgebucht.

In § 10 Abs. 4 TV-L haben die Tarifvertragsparteien eine eng begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz geregelt. Bei einem gewährten Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein, wenn

  • Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und
  • der Zeitausgleich für ganz bestimmte Zeiten gewährt worden ist, nämlich für Zeiten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L (Zeiten, die in der Tabelle zu Ziff. 2.5.4.1 aufgeführt sowie Zeiten, die durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur weiteren Buchung freigegeben worden sind).
 
Wichtig

Nach § 10 Abs. 4 TV-L werden nur einige wenige Zeiten aus Sicht der Beschäftigten dadurch privilegiert, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu Lasten des Arbeitgebers gehen und entsprechend eine Minderung des Zeitguthabens nicht eintritt. Bei allen anderen Zeiten bleibt es bei dem Grundsatz, dass auch bei Arbeitsunfähigkeit ein einmal beantragter und vom Arbeitgeber gewährter Zeitausgleich zu einer Minderung des Zeitguthabens führt.

Die Niederschriftserklärung zu § 10 Abs. 4 TV-L

"Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet."

soll klarstellen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur in dem eng begrenzten Ausnahmefal...

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