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Arbeitszeit / 2.4.5 Flexibilität bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

Stefanie Hock
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Bislang waren abweichend von§ 7 Abs. 7 sind nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L nur die Arbeitsstunden Überstunden, die "im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden". Die Vorschrift ändert das unter Ziff. 2.3.3 aufgeführte Merkmal des Überstundengrundbegriffs "und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen ist". Von den Tarifvertragsparteien gewollt war damit ein Mehr an Flexibilität durch Erweiterung des Ausgleichzeitraums auf den Zeitraum des Schichtplanturnus. Diesem Verständnis ist das BAG nicht gefolgt. Nach Auffassung des BAG[1] ist § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD sprachlich nur schwer verständlich formuliert. Es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD mit den synonymen Begrifflichkeiten "festgelegt" und "vorgesehen" zweimal denselben Sachverhalt umschreiben wollten. Im Regelfall könne nicht angenommen werden, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien 2 unterschiedliche Sachverhalte regeln wollen. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD und ergebe nur Sinn bei folgender Lesart:

"Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. § 6 Abs. 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden." Nachdem das BAG die Tarifnorm derart umformuli...

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