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Arbeitsunfall / Sozialversicherung

Norbert Finkenbusch
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1 Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).[1]

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Unfallereignis).[2]

Ein Arbeitsunfall erfordert, dass

  • der Versicherte zum Kreis der in der Unfallversicherung versicherten Personen gehört (Versicherungsschutztatbestand),
  • die Verrichtung der Tätigkeit des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang),
  • die versicherte Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und
  • das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).[3]

Länger andauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) sind keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.[4]

Eine besondere Form des Arbeitsunfalls ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Wegeunfall.

Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen besteht nicht.[5]

Das gilt auch, wenn der Gesundheitsschaden auf eine Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zurückzuführen ist.[6] Der Ausschluss ist beim Verletztengeld nicht nur auf die Höhe beschränkt. Vielmehr besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, das über den Anspruch auf Verletztengeld hinausgeht (Krankengeld-Spitzbetrag).[7]

 
Hinweis

Krankengeld-Spitzbetrag

Eine Ausnahme gilt für nebenberuflich Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung freiwillig versichert und aufgrund ihrer hauptberu...

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