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Arbeitsschutz in der Hitzewelle? (BB 2010, Heft 45, S. 2762)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Rechtzeitig zur Hitzewelle im Juli 2010 hat sich der Ausschuss für Arbeitsstätten beim BMAS mit der Raumtemperatur am Arbeitsplatz befasst. Die dabei festgelegten Grenzwerte und vorgeschlagenen (Kühl-) Maßnahmen werfen arbeitsrechtliche Folgefragen auf – auch über den Arbeitsschutz hinaus. Gerade Betriebe, die in der letzten Hitzewelle mit Problemen zu kämpfen hatten, sollten die kalte Jahreszeit nutzen, um ihr Hitzeschutzkonzept zu überarbeiten. Hier ist frühzeitige Vorsorge besser als unter Handlungsdruck mit "heißer Nadel" zu stricken.

I. Neue Regeln zur Raumtemperatur

1. Regelwerk des Ausschusses für Arbeitsstätten vom Juni 2010

Zu den Pflichtaufgaben des Ausschusses für Arbeitsstätten i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 ArbStättV rechnet nach Abs. 3 S. 1 der Vorschrift, die nach dem Stand von Technik und Wissenschaft maßgeblichen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ermitteln. Diese Arbeitsstättenregeln hat der Ausschuss im Juni 2010 um neue Regeln zur Raumtemperatur (ASR A3.5) ergänzt[1], und damit die vagen Vorgaben ("gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur") des § 3 Abs. 1 ArbStättV i.V. m. Nr. 3.5 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV konkretisiert. Nach Nr. 2 Abs. 1 ASR A3.5 bezieht sich das Gremium nur auf Betriebe, in denen nicht schon betriebstechnische Gründe ein besonderes Raumklima erfordern, und will vor allem klarstellen, welche Temperaturen der Gesundheit der Arbeitnehmer noch "zuträglich" sind.

Dabei wird zwar die vom Menschen wahrgenommene Raumtemperatur von der Temperatur der Umgebungsluft unterschieden (Nr. 3 ASR A3.5) – für die meisten Arbeitsplätze reiche aber die Lufttemperatur als Messgröße aus, um die Arbeitssituation zu bewerten (Nr. 4.1 Abs. 4 ASR A3.5). Gemessen wird auf ein halbes Grad Celsius genau, Nr. 4.1 Abs. 6 ASR A3.5.

[1] Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 35 v. 23.6.2010, S. 751 ff. Die ...

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