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Arbeitsrechtliche Zusammenhänge bei der "Freigabe" des Geschäftsbetriebes des Schuldners in der Insolvenz (BB 2011, Heft 38, S. 2357)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Freigabe des Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder gehört im Arbeitsrecht zu den eher exotischeren Problembereichen. Mit der Einführung des § 35 Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007, welcher die Freigabe, genauer gesagt "negative Zugehörigkeitserklärung" oder auch "Negativerklärung" nun gesetzlich regelt, gewinnen die arbeitsrechtlichen Implikationen im Rahmen dieser Freigabe immer mehr an praktischer Relevanz. Mittlerweile liegen auch erste arbeitsgerichtliche Entscheidungen vor, die sich mit der Klärung einiger noch umstrittener Rechtsfragen beschäftigen. Dieser Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen, Auswirkungen und auftretenden arbeitsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Wiedererlangung bzw. Neuentstehung der Arbeitgeberposition des Insolvenzschuldners. Hierbei werden die wichtigsten praxisrelevanten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Rechtsprechung zusammengefasst. Der Beitrag richtet sich sowohl an betroffene Unternehmer, die sich der Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders gegenübersehen als auch an Insolvenzverwalter und Treuhänder selbst, an Sozialversicherungsträger sowie Rechtsberater, die sich mit dem Phänomen der Freigabe immer häufiger auseinandersetzen werden müssen.

I. Allgemeines

Soweit nachfolgend nur noch der Begriff des Insolvenzverwalters verwendet wird, beziehen sich die Ausführungen auch auf den Treuhänder nach § 313 Abs. 1 InsO, sofern keine Besonderheiten aufgezeigt werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser tritt damit auch in die Arbeitgeberstellung ein.[1] Den Insolvenzverwalter treffen folglich ...

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