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Arbeitsmittel [Stand 2023] / Arbeitsrecht

Petra Straub
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1 Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen[1] und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Es kann zwar vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Betriebsmittel stellt, dann muss allerdings auch vereinbart werden, dass eine adäquate Kompensation durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine solche könnte z. B. ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB sein. Im Fall von sog. allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden.[2]

[1] § 611a Abs. 1 BGB.
[2] § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m Abs. 1 Satz 1 BGB,

BAG, Urteil v. 10.11.2021, 5 AZR 334/21.

2 Arbeitnehmer als Besitzdiener des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist wegen der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel grundsätzlich Besitzdiener nach § 855 BGB. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (hier den Arbeitgeber) ausübt. Entzieht er dem Besitzer (Arbeitgeber) den Besitz, so begeht er verbotene Eigenmacht. Dies kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.[1] Gegenüber Dritten, also insbesondere Betriebsfremden, kann der Besitzdiener die Besitzwehr nach § 860 BGB ausüben. Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung stehen ihm allerdings nicht zu. Die Besitzwehr scheidet aus, wenn ein anderer Arbeitnehmer des gleichen Betriebs die Arbeitsgeräte wegnimmt, um damit innerhalb des Betriebs eine ihm aufgetragene Arbeit auszuführen.

[1] LAG Frankfurt, Urteil v. 21.11.1977, 1 Sa 630/77.

3 Rückgabepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen. Das Gleiche gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch de...

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