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Arbeitslosengeld II / 2.1.4 Asylberechtigte

Björn Kazda
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Asylberechtigte und Personen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen (anerkannte Flüchtlinge), haben grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Nicht leistungsberechtigt sind hingegen Personen, die Leistungen nach § 1 AsylbLG erhalten (Asylbewerber, ausreisepflichtige und geduldete Personen).[1]

 
Hinweis

Leistungen an geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration damit aus einer Hand erbracht werden können.

Voraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen und eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, kann Grundsicherungsgeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis bezogen werden.[2] Bei Vorliegen aller o. a. Voraussetzungen besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder unter 15 Jahren erhalten ebenfalls Grundsicherungsg...

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