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Arbeitskleidung / Zusammenfassung

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Begriff

Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor physischen Gefahren und aus hygienischen Gründen getragen. Und unter den Begriff Dienstkleidung fällt die Kleidung, die zur Identifikation bestimmter dienstlicher Funktionen führt.

Problematisch ist zum einen, ob und in welchen Konstellationen es eine Verpflichtung zum Tragen der entsprechenden Kleidung gibt, zum anderen wer jeweils die Kosten für die Arbeitskleidung trägt – insbesondere im Hinblick auf vertragliche Regelungen.

Gestellt der Arbeitgeber typische Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt, zählt der Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Schafft der Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke selbst an, sind die Aufwendungen als Werbungskosten ansatzfähig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage sind die §§ 618, 619, 670 BGB. Eine wichtige Entscheidung zum Thema stellt das BAG-Urteil v. 17.2.2009 dar (9 AZR 676/07: Berufskleidung, Aufrechnung, Pfändungsschutz).

Lohnsteuer: Näheres zur Steuerfreiheit regeln § 3 Nr. 31 EStG sowie die Verwaltungsregelungen in R 3.31 LStR und H 3.31 LStH.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichti...

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