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Arbeitskleidung [Stand 2023] / 1 Überlassung typischer Arbeitskleidung

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Arbeits- bzw. Berufskleidung (z. B. Schutzkleidung) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, zählt der geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeits- oder Berufskleidung leihweise überlassen wird oder endgültig in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.[2]

Vereinfachungsregelung

Aus Gründen der Vereinfachung geht die Finanzverwaltung von typischer Berufskleidung aus, wenn der Arbeitnehmer die Kleidung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.[3] Die Gestellung eindeutiger bürgerlicher Kleidung fällt aber nicht unter diese Regelung.

Bürgerliche Kleidung

Übliche "normale" Schuhe und Unterwäsche sowie Sportanzüge sind keine typische Arbeitskleidung. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, führt das zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug.

[1] § 3 Nr. 31 EStG.
[2] R 3.31 Abs. 1 Satz 1 LStR.
[3] R 3.31 Abs. 1 Satz 2 LStR.

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