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Arbeitsförderung [Stand 2023] / 3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung

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Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[1] sollen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme und – bei Teilnehmern mit Arbeitslosengeldanspruch – auch die Weiterleistung des Arbeitslosengeldes während der Maßnahme. Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören auch die vermittlerische Betreuung von Arbeitslosen durch private Arbeitsvermittler und betriebliche Erprobungen.

 
Wichtig

Betriebliche Erprobung kann bis zu 12 Wochen gefördert werden

Eine Aktivierungsmaßnahme kann ganz oder teilweise auf einem konkreten Arbeitsplatz im Betrieb eines (potenziellen) Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Arbeitslosen vor einer Einstellung zu erproben und sich von dessen Eignung zu überzeugen. Die Förderdauer kann grundsätzlich bis zu 6 Wochen betragen.

Bei Langzeitarbeitslosen oder bei Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, können betriebliche Maßnahmen generell bis zu 12 Wochen gefördert werden.[2] Entsprechende Fördermöglichkeiten bestehen damit auch für den Personenkreis der "Flüchtlinge". Ob die maximale Förderdauer von 12 Wochen ausgeschöpft wird, liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers.

Die Agentur für Arbeit kann einen Träger direkt mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen. Alternativ kann sie dem Antragssteller einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausstellen. Dieser berechtigt den Antragsteller einen Träger, Arbeitgeber oder privaten Arbeitsvermittler auszuwählen, der eine passende förderfähige Maßnahme anbietet.

[1] § 45 SGB III.
[2] §...

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