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Arbeitsförderung / 6 Eingliederungszuschuss

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Arbeitgeber können bei Einstellung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung erschwert ist, zum Ausgleich der individuellen Minderleistung einen Eingliederungszuschuss erhalten.[1] Nach dem gesetzlichen Förderrahmen kann ein Zuschuss bis zu 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts (einschl. der Sozialversicherungsbeiträge) und für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gezahlt werden.[2] Dauer und Höhe des Zuschusses richten sich nach der konkret auszugleichenden Minderleistung am Arbeitsplatz.

 
Hinweis

Besondere Förderkonditionen für ältere Arbeitnehmer bis 31.12.2028

Für ältere Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten geleistet werden. Die Sonderregelung gilt für alle Fälle, in denen eine Förderung bis zum 31.12.2028 begonnen hat.

Bei Einstellung von langzeitarbeitslosen Personen können die Jobcenter Zuschüsse unter besonderen Voraussetzungen von bis zu 100 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts (degressiv gestaffelt) für eine Dauer von bis zu 5 Jahren zahlen.[3]

[1] §§ 88 bis 92 SGB III.
[2] § 89 Satz 3 SGB III.
[3] §§ 16e und 16i SGB II.

6.1 Förderung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen gelten generell besondere Förderkonditionen. Für sie kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer darüber hinaus auf bis zu 60 Monate, bei mindestens 55 Jahre alten schwerbehinderten Menschen auf bis zu 96 Monate erhöht werden. Der Zuschuss vermindert sich in diesen Fällen ab dem zweiten Förderjahr (bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erst ab dem dritten Förderjahr) um jeweils 10 % jährlich; er beträgt jedoch mindestens 30 % des Arbeitsentgelts.[1]

[1] § 90 SGB III.

6.2 Begründung des Förderantrags

Innerhalb der...

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