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Arbeitsförderung / 5.2 Förderung für Beschäftigte/Betriebe

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Mit dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in Betrieben erheblich ausgebaut. Mit dem "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" (sog. "Arbeit-von-Morgen-Gesetz") wurden die Förderkonditionen seit 1.10.2020 nochmals verbessert.[1] Mit der verstärkten Ausrichtung auf Beschäftigte soll die Fachkräftebasis und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe im Strukturwandel gestärkt werden. Die Förderung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Beschäftigten, unabhängig von Ausbildung und Lebensalter; sie ist im Grundsatz auch unabhängig von der Betriebsgröße.

Beschäftigte können gefördert werden, wenn

  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb des Berufsabschlusses in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegt,
  • sie in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung nicht an einer bereits nach dieser Regelung geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben,
  • die Maßnahme grundsätzlich außerhalb des Betriebs oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.[2]

Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können.

 
Praxis-Tipp

Begründung des Förderbedarfs

Beleg für einen solchen Förderbedarf i...

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