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Arbeitsförderung / 3 Aktivierung/berufliche Eingliederung

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3.1 Vermittlungsbudget

Arbeitnehmer können bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit aus einem Vermittlungsbudget finanziell unterstützt werden.[1] In Betracht kommen z. B. Zuschüsse zu Bewerbungs- und Reisekosten, zu einer Arbeitsausrüstung oder zu den Kosten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme bzw. für einen Umzug. Gefördert wird auch die Arbeitsaufnahme in EU-Staaten, EU-assoziierten Staaten oder der Schweiz.

[1] § 44 SGB III.

3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung

Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[1] sollen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme und – bei Teilnehmern mit Arbeitslosengeldanspruch – auch die Weiterleistung des Arbeitslosengeldes während der Maßnahme. Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören auch die vermittlerische Betreuung von Arbeitslosen durch private Arbeitsvermittler und betriebliche Erprobungen.

 
Wichtig

Betriebliche Erprobung kann bis zu 12 Wochen gefördert werden

Eine Aktivierungsmaßnahme kann ganz oder teilweise auf einem konkreten Arbeitsplatz im Betrieb eines (potenziellen) Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Arbeitslosen vor einer Einstellung zu erproben und sich von dessen Eignung zu überzeugen. Die Förderdauer kann grundsätzlich bis zu 6 Wochen betragen.

Bei Langzeitarbeitslosen oder bei Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, können betriebliche Maßnahmen generell bis zu 12 Wochen gefördert werden.[2] Entsprechende Fördermöglichkeiten bestehen damit auch für den Personenkreis der geflüchteten Menschen. Ob die maximale Förderdauer von 12 Wochen ausgeschöpft ...

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