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Anzeigepflichten des Arbeitgebers [Stand 2024] / 5 Sonstige Anzeigepflichten

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Gem. § 16 MiLoG treffen im Ausland ansässige Arbeitgeber der von § 2a SchwarzArbG erfassten Branchen[1] sowie die Entleiherunternehmen, die mit im Ausland ansässigen Zeitarbeitsunternehmen zusammenarbeiten, in verschiedenen Entsendefällen eine öffentlich-rechtliche Meldepflicht. Die Meldepflicht ist in dem in § 16 MiLoG geregelten Umfang gegenüber den zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu erfüllen.[2]

Die Meldepflicht entfällt gem. § 1 MiLoDokV, wenn das tatsächlich nachweislich gezahlte monatliche Bruttodurchschnittsentgelt mehr als 2.784 EUR beträgt. Ohne Nachweis liegt die Grenze bei 4.176 EUR.

Eine vergleichbare Meldepflicht besteht nach § 18 AEntG für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen[3] bzw. als Verleiher Arbeitnehmerüberlassung betreiben[4] oder mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Personen- oder Güterbeförderung durchführen.[5]

Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet, der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten.[6] Als Arbeitskampf werden sämtliche Formen des Streiks und der Aussperrung erfasst – auch lediglich stundenweise Warnstreiks. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nur für die Arbeitgeber, in deren Betrieb(en) gestreikt wird. Arbeitskampfmaßnahmen z. B. in Zuliefererunternehmen sind auch dann nicht anzeigepflichtig, wenn dies Auswirkungen auf die betriebliche Tätigkeit hat (Produktionsunterbrechung o. Ä.). Die Anzeige muss den Beginn des Arbeitskampfes (bzw. sein Ende) enthalten, den Namen und die Anschrift des Betriebs und die Zahl der vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer, bei Beendigung zusätzlich die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage.

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