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Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BB 2016, Heft 47, S. 2862)

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Einführung

BFH, Urteil vom 14.6.2016, IX R 25/14

Volltext des Urteils: BBL2016-2408-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 21; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: An demselben Tag ergingen folgende Parallelentscheidungen: BFH, Urteil vom 14.6.2016 – IX R 15/15, Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2016-2408-2, BFH, Urteil vom 14.6.2016 – IX R 22/15, Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2016-2408-3, beide unter www.betriebs-berater.de.

1 Amtliche Leitsätze

1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

2. Zu den Aufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind.

3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

4. Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

2 Aus den Gründen

2.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten

 

Rz. 11-12

II. [. . .] 1. Aufwendungen, die – wie im Streitfall – durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Ve...

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