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Anpassung einer Betriebsrente bei Betriebsübergang (BB 2006, Heft 49, S. 2694)

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Einführung

BAG, Urteil vom 21.2.2006, 3 AZR 216/05

1 Leitsatz:

Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG ein.

2 Sachverhalt:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen, oder ob diese Pflicht durch eine Ausgliederung eines Betriebes auf eine zwischenzeitlich in Insolvenz geratene Gesellschaft entfallen ist.

Der Kläger ist am 18. 7. 1948 geboren. Er ist seit dem 1. 8. 1977 bei Unternehmen des I-Konzerns tätig gewesen. Für ihn galten auf der Basis von Betriebsvereinbarungen jeweils die Regelungen über das Versorgungswerk der I Deutschland GmbH, zuletzt die Regelung vom 16. 12. 1992 in der Fassung vom 15. 12. 1994. Im Jahre 1995 bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers zur S GmbH (S alt), die zum I Konzern gehörte und deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Im Rahmen einer im gesamten I Konzern durchgeführten "Teilzeitinitiative" auf der Basis einer Betriebsvereinbarung "Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung" vereinbarte der Kläger unter dem 9. 6. 1995 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur S alt mit dem 31. 12. 1995 und schloss gleichzeitig einen befristeten "Arbeitsvertrag" vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1998 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nur noch 34 Stunden. In einer zusätzlich unterzeichneten Anlage zu diesem Vertrag heißt es auszugsweise: "Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S GmbH werden . . . folgende Leistungen gezahlt: Ausgleichszahlung, Abfindungszahlung, vorgezogene I Altersrente. 1. Ausgleichszahlung. . . 2. Abfindungszahlung. . . 3. I Rente Nach Beendigung der Tei...

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