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Anlagen R (Renten), R-AV/bAV, R-AUS / 2 Anlage R – Leibrenten aus dem Inland

Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
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Rz. 231

Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert (→ Tz 917).

 

Rz. 232

Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden

Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich.

Laufende Nummer der Anlage

Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Gesetzliche Leibrenten/Leistungen und Rürup-Rente (Zeilen 4–12)

(ohne Riester-Rente und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge)

  • Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
  • Rürup-Renten (aus privaten, kapitalgedeckten, nach 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen).

Private Leibrenten (Zeilen 13–18)

  • Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen (ohne Rürup- u. Riester-Renten)
  • Renten aus privaten Versicherungen, die nur befristet gezahlt werden (z. B. private Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten)
Seite 2

Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (Zeilen 31–36)
(z. B. Renten i. Z. m. Vermögensveräußerungen)

Werbungskosten (Zeilen 37–38)

Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt ein...

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