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Anhang zu § 264c HGB: Steuerrecht der Personengesellschaften / II. Personengesellschaft als Subjekt der Einkünftequalifikation und -ermittlung

Dr. Lisa Riedel
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Rz. 16

[Autor/Zitation]

Die Personengesellschaft ist Subjekt der Einkünftequalifikation und – Ermittlung (grundlegend BFH v. 3.5.1993 – GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616; v. 3.7.1995 – GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617). Besteuerungssubjekt ist hingegen der einzelne Mitunternehmer. Eine abschließende Würdigung des gesamten Besteuerungssachverhalts ist damit erst auf Gesellschafterebene möglich. Bei der Qualifikation der Einkünfte ist deshalb zweistufig zu verfahren (zum Ganzen: Hennrichs in Tipke/Lang[25], Rz. 10.40 ff. sowie Riedel, DStJG 46 [2023], 147):

Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, welche Tatbestandsmerkmale auf der Ebene der Gesellschaft erfüllt werden, insbes., ob die von der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern in gemeinschaftlicher Verbundenheit erzielten Einkünfte bereits auf dieser Ebene als gewerblich zu qualifizieren sind. Hierbei kommen insbes. die Bestimmungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärberegelung) und § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (gewerbliche Prägung) zur Anwendung. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte einer Personengesellschaft insgesamt als gewerblich qualifiziert, wenn die Gesellschaft "auch" eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Auf den Umfang der gewerblichen bzw. nicht gewerblichen Tätigkeit kommt es bei der Abfärberegelung grds. nicht an. Allerdings soll in dem Fall, in dem die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft lediglich minimal ausgeprägt ist, die Vorschrift nicht zum Tragen kommen (BFH v. 27.8.2014 – VIII R 16/11, BStBl. II 2015, 996; v. 27.8.2014 – VIII R 41/11, BStBl. II 2015, 999; v. 30.6.2022 – IV R 42/19, BStBl. II 2023, 118). Eine gewerbliche Prägung iSd. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn an einer Personengesellschaft ausschließlich eine oder mehrere KapGes. als persönlich haftende Gesell...

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