Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anhang zu § 264c HGB: Steuerrecht der Personengesellschaften / c) Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben

Dr. Lisa Riedel
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 34

[Autor/Zitation]

Die Erfassung der Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Ermittlung des Sonderbetriebsgewinns des einzelnen Mitunternehmers ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, denn der Sondervergütungstatbestand ordnet die (Sonder-)Vergütungen für Dienstleistungen, Darlehensgewährungen und Nutzungsüberlassungen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu (Krumm in Kirchhof/Seer[23], § 15 EStG Rz. 309).

 

Rz. 35

[Autor/Zitation]

Neben diesen "klassischen" Sondervergütungen sind auf der zweiten Ebene der Gewinnermittlung des weiteren die sonstigen Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen, die der Mitunternehmer erzielt. Es handelt sich hierbei um solche Erträge, die der Mitunternehmer allein oder anteilig in einer anderen vermögensverwaltenden Gemeinschaft erzielt und nicht in der Form der Sondervergütung von der Mitunternehmerschaft bezieht (Krumm in Kirchhof/Seer[23], § 15 EStG Rz. 340). Als Sonderbetriebseinnahmen idS sind auch Einnahmen zu qualifizieren, die ein Mitunternehmer zwar in eigenem Namen, aber mit Unterstützung der Mitunternehmerschaft erzielt (BFH v. 25.3.2021 – VIII R 47/18, BStBl. II 2021, 696; v. 11.7.1985 – IV R 61/83, BStBl. II 1985, 577).

Zu den sonstigen Sonderbetriebseinnahmen gehören typischerweise (s. weiterhin: Krumm in Kirchhof/Seer[23], § 15 EStG Rz. 340a):

  • Mieterträge aus der Überlassung von Sonderbetriebsvermögen (auch an Dritte; vgl. BFH v. 15.1.1981 – IV R 76/77, BStBl. II 1981, 314),
  • Erbbauzinsen, Vergütungen für die Vermittlung des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft (BFH v. 28.6.2001 – IV R 40/97, BStBl. II 2001, 717; v. 29.4.1999 – IV R 40/97, BStBl. II 1999, 828),
  • Vergütungen für über eine zwischengeschaltete KapGes. erbrachte Geschäftsführerleistung und sonstige Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen (BFH v. 10.7.200...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren