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Anhang zu § 264c HGB: Steuerrecht der Personengesellschaften / 1. Bedeutung für die laufende Besteuerung und aperiodische Vorgänge

Dr. Lisa Riedel
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Voraussetzung für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist, dass die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt und deren Gesellschafter als Mitunternehmer zu qualifizieren sind. Die Qualifikation eines Gesellschafters als Mitunternehmer entscheidet darüber, ob der Gesellschafter mit seiner Beteiligung an der (originär gewerblichen, da gewerblich tätigen oder fiktiv gewerblichen, da gewerblich infiziert oder gewerblich geprägten) Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder aber Einkünfte einer anderen Einkunftsart bezieht.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Darüber hinaus hat der Begriff des Mitunternehmers auch bei aperiodischen Vorgängen Bedeutung. So ist es zB bei einer Übertragung eines Anteils iSd. § 6 Abs. 3 EStG entscheidend, dass es sich um einen Mitunternehmeranteil handelt, welcher übertragen wird, was impliziert, dass der Erwerber des Anteils die Eigenschaften eines Mitunternehmers erfüllen muss. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen das erhebliche Risiko, dass der Vorgang als realisierende Aufgabe des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG) zu werten ist und die dem Neugesellschafter nach seinem Eintritt in die Gesellschaft zugerechneten Gewinne bei ihm nicht als Einkünfte iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG qualifiziert werden. Im Zusammenhang mit unentgeltlichen Übertragungen iSd. § 6 Abs. 3 EStG wird der Mitunternehmerbegriff auch für die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG relevant. Maßgebend für das Vorliegen von begünstigungsfähigem Vermögen iSd. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist, dass es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil iSd. Ertragsteuerrechts handelt (zB kürzlich BFH v. 1.9.2021...

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