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Anhang zu §§ 238–263 HGB: Die steuerliche Organschaft un ... / a) Rechtsfolgen der vororganschaftlichen Mehrabführungen

Dr. Ingo Oellerich
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Rz. 166

[Autor/Zitation]

Mehrabführungen (oder Minderverlustübernahmen; Krumm in Brandis/Heuermann, § 14 KStG Rz. 255 [12/2021]), die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG). Soweit diese nicht als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden können (Krumm in Brandis/Heuermann, § 14 KStG Rz. 255 [12/2021]; Vogel/Rombach in HKMS3, Anh. 1 zu §§ 238–263 HGB: Organschaft, Rz. 80), ist gem. § 44 Abs. 7 EStG Kapitalertragsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) abzuführen. Dies erfolgt durch die Organgesellschaft.

 

Rz. 167

[Autor/Zitation]

Auf der Ebene des Organträgers kommt es durch die Mehrabführungen zu Kapitaleinkünften iSd. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Mehrabführungen nicht explizit benennt, ist nicht weiter von Bedeutung; § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG fingiert eine Gewinnausschüttung und ist als Rechtsfolgenverweisung insoweit ausreichend, um zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu führen (Krumm in Brandis/Heuermann, § 14 KStG Rz. 255 [12/2021]). Diese werden nicht durch § 20 Abs. 8 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (aA Vogel/Rombach in HKMS3, Anh. 1 zu §§ 238–263 HGB: Organschaft, Rz. 80). Ist Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, finden § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG Anwendung. Ist Organträger demgegenüber eine Kapitalgesellschaft, ist § 8b Abs. 1 und 5 KStG anwendbar. Aufgrund der Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, dass der Organträger mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt sein muss, besteht im Hinblick auf die Mindestbeteiligung von 10 % gem. § 8b Abs. 4 KStG kein Problem. Entsprechendes gilt für die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG, die eine Mindestbeteiligung iHv. 15 % voraussetzt.

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