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AMR 3.3: Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge

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Hier gelangen Sie zur AMR 3.3.

 

 

 
Fassung 25.01.2023
Fundstelle GMBl. Nr. 1–2 vom 25.01.2023 S. 45
Änderung AMR 3.3
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Eine Formulierung wird formal korrigiert.

 

 
Fassung 02.11.2022
Fundstelle GMBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 978
Änderung Neue arbeitsmedizinische Regel
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt die Arbeitsplatzverhältnisse kennen und den Beschäftigten über alle möglichen Wechselwirkungen dieser Arbeit und der individuellen physischen und psychischen Gesundheit aufklären und beraten. Der Arzt oder die Ärztin ist verpflichtet, nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen individuell zu prüfen, welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind, um arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen zu erkennen. Diese Untersuchungen bietet der Arzt im Vorsorgetermin an.

Der Arbeitgeber hat allen Beschäftigten arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zu ermöglichen. Mit der Wunschvorsorge wird dazu beigetragen, auf betriebsspezifische und individuelle Gesundheitsgefährdungen zu reagieren und neuen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu begegnen.

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Möglichkeit informieren, eine Wunschvorsorge zu erhalten; dies kann insbesondere im Rahmen der Unterweisung oder einer arbeitsmedizinischen Sprechstunde erfolgen.

Unter Wahrung der Freiwilligkeit für die Beschäftigten können Arbeitgeber die Wunschvorsorge als Beitrag zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge auch aktiv bewerben

Eine Orientierung für die ärztliche Auswahl der Untersuchungsmethoden gibt Abschnitt 5.8 der AMR 3.3. Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge können auch Information und Motivation ...

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