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Altersteilzeit

Prof. Dr. Klaus Hock †
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1 Vorbemerkung, aktuelle Entwicklung

Sowohl nach Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 als auch im Hinblick auf den im Bereich der Länder ab dem 1.11.2006 vereinbarten TV-L gilt der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) uneingeschränkt weiter für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die spätestens am 31.12.2009 begonnen haben. Für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die danach beginnen, gilt lediglich noch die gesetzliche Grundregelung des Altersteilzeitgesetzes. In der nachfolgenden Darstellung wird zunächst die Rechtslage für die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse erörtert, für die der TV ATZ greift.

Die Rechtslage für die ab dem 1.1.2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wird am Schluss der Darstellung unter Punkt 25 dargelegt

Der TV ATZ müsste aufgrund der neuen Manteltarifverträge zumindest redaktionell überarbeitet werden. Es bestehen aber auch Überlegungen zu materiellen Änderungen. Am 24.4.2006 haben Tarifverhandlungen zur Anpassung des TV ATZ an den TVöD stattgefunden. Die Tarifvertragsparteien konnten sich in der materiell bedeutsamen Frage der Entgeltfortzahlung für bereits bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht einigen. Es wurde abgesprochen, dass sich beide Seiten mit ihrer jeweiligen Verhandlungsführung rückkoppeln. Ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlungen ist nicht vereinbart worden.

Der nachfolgende Beitrag ist gleichwohl redaktionell und sprachlich an das neue Tarifrecht angepasst.

2 Einleitung

Für den öffentlichen Dienst ist seit dem 1. Mai 1998 der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)) vom 5. Mai 1998 maßgebend. Dieser Tarifvertrag ist ausschlaggebend für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er regelt auf der Grundlage des Altersteilzeitgeset...

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