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Altersteilzeit / 4.4 Regelarbeitsentgelt

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Das Regelarbeitsentgelt ist Bemessungsgrundlage sowohl für die Berechnung der Aufstockungsbeträge[1] als auch der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.[2]

Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu zahlen hat.[3] Als Regelarbeitsentgelt gilt also die Hälfte des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit beanspruchen konnte (Vollzeitarbeitsentgelt). Das Regelarbeitsentgelt darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450,00 EUR, 2025: 8.050 EUR) nicht übersteigen.

Entgeltumwandlung

Die für eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltbestandteile sind sozialversicherungsrechtlich begünstigt.[4]

Bei einer Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann eine beitragsfreie Entgeltumwandlung jederzeit vereinbart, geändert oder beendet werden. Dies gilt auch in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell. Eine beitragsfreie und nicht zu einem Störfall führende Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ein solcher Anspruch auf Entgeltumwandlung kann aber auch in der Freistellungsphase bestehen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung hierzu aus einer bereits in der Arbeitsphase wirksam gewordenen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung ergibt.

Als Regelarbeitsentgelt ist das nach der Entgeltumwandlung beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung in der Arbeitsphase (Blockmodell)

 
Regelentgelt für Altersteilzeit 2.300 EUR
Entgeltbes...

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