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Altersteilzeit / 23.4.3 Die Abzinsung im Beispiel

Prof. Dr. Klaus Hock †
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Für die Abzinsung im Beispiel wird ein Zins von 5,5 % entsprechend der Regelung im Einkommensteuerrecht verwendet, weil die nach § 253 Abs. 2 HGB geltenden Zinssätze sich ständig verändern.

a) Abzinsung der laufenden Gehaltszahlungen

Die nachfolgende Berechnung enthält die Abzinsung der laufenden Gehaltszahlungen einschl. Rentenversicherungsbeiträge. Die Rückstellung wird ratierlich angesammelt in den ersten 30 Monaten der Altersteilzeit (Beschäftigungsphase).

Die Abzinsungsberechnung berücksichtigt, dass im ersten Monat der Arbeitsphase die Rückstellung für den 31. Monat, im zweiten Arbeitsmonat die Rückstellung für den 32. Monat anzusammeln ist, usw. Zwischen Ansammlung und Auszahlung der einzelnen Raten liegt also immer ein Zeitraum von 30 Monaten. Deshalb reicht es aus, die Abzinsung für eine Rate zu errechnen. Diese Vorgehensweise entspricht dem BMF-Schreiben vom 26.5.2005, Rd.Nr. 25, wonach bei der Ermittlung der Laufzeit einer Geldleistungsverpflichtung auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abzustellen ist. Sind mehrere Teilbeträge zu entrichten, ist die Rückstellung entsprechend aufzuteilen. Die Teilleistungen sind dann hinsichtlich ihrer Fälligkeit einzeln zu beurteilen. Das Beispiel berücksichtigt nicht die Pauschalierung der Rückstellung nach der RdNr. 12 des BMF-Schreibens vom 28.3.2007 sowie die biometrischen Daten nach den Richttafeln 2005 G (BMF-Schreiben RdNr. 11): Das Rechenbeispiel veranschaulicht zwar, ist aber keine versicherungsmathematische Berechnung im Sinne der RdNr. 11 des BMF-Schreibens.

Für die Abzinsung in der Handelsbilanz muss ein laufzeitadäquater Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB gewählt werden. Auf der anderen Seite müssen aber auch die wahrscheinlichen Lohnerhöhungen sowie ein mögliches Erlöschen der Verpflichtung durch Tod oder Invali...

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