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Altersteilzeit / 12.1 Ermittlung des tariflichen Aufstockungsbetrags zum Entgelt

Prof. Dr. Klaus Hock †
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Erster Schritt (§ 5 Abs. 1 TV ATZ)

Das um die Hälfte reduzierte Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist vom Arbeitgeber nach der gesetzlichen Regelung um mindestens 20 v. H. aufzustocken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG). Diese Regelung wird von den Tarifvertragsparteien in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ wiederholt.

Die dem Beschäftigten nach § 4 TV ATZ zustehenden Entgelte sind zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung aufzustocken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ). Für die Aufstockung ist demnach das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.

Allerdings bleiben hierbei steuerfreie Bezügebestandteile sowie Bezüge aus Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst unberücksichtigt. Liegen derartige Bezügebestandteile vor, erfolgt die Berechnung fiktiv.

 
Praxis-Beispiel

Altersteilzeit-Beschäftigter EG 10, Stufe 5, verheiratet, ohne Kinder, Steuerklasse III, VBL-Umlage 7,86 v. H. (Tarifgebiet West), Beginn der ATZ 1.8.2008

 
Bisheriges Arbeitsentgelt 3.480,00 EUR
Vermögenswirksame Leistungen 6,65 EUR
Brutto insgesamt 3.486,65 EUR
davon 50 v. H. ergibt ATZ – Brutto 1.743,33 EUR
I. Ermittlung des SV-pflichtigen Bruttos

1. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

1.743,33 EUR – 3,33 EUR * 1.8 (§ 15 Abs. 2 ATV)
3.132,00 EUR

2. Versteuerung der Arbeitgeberumlage

steuerpflichtige Umlage des Arbeitgebers (6,45 %)
202,01 EUR
von steuerpfl. Umlage steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG 53,00 EUR
von steuerpfl. Umlage pauschal versteuert 92,03 EUR
Hinzurechnungsbetrag zum Steuerbrutto (202,01 EUR – (53,00 EUR + 92,03 EUR) 56,98 EUR

3. Hinzurechnungsbetrag zum SV-pflichtigen Brutto

3.1 Hinzurechnungsbetrag I nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV
 
steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG 5...

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