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Allgemeines / 3 Ergänzung von Straftatbeständen

Stefan Seitz
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Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe können Arbeitgeber bestraft werden, die

  • der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder
  • die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen.

Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn dadurch den SV-Trägern vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten werden.[1] Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Die erste Alternative gilt auf Tatsachen bezogen, die Grund und/oder Höhe des Sozialversicherungsbeitrags beeinflussen können. Das sind, z. B. Angaben des Arbeitgebers zu Zahl und/oder Lohnhöhe seiner Arbeitnehmer. Die zweite Alternative beschreibt die Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen. Ein solcher Verstoß liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber entgegen der ihm auferlegten Mitteilungspflichten relevante Angaben hinsichtlich der Zahl der Mitarbeiter und/oder deren Lohnhöhe, die die Höhe des abzuführenden Sozialversicherungsbeitrags beeinflussen können, der zuständigen Stelle nicht übermittelt.

Haushaltsscheckverfahren

Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt[2] findet diese Regelung über die Ahndung als Ordnungswidrigkeit hinaus jedoch keine Anwendung.[3] Unberührt bleibt aber in diesen Fällen die Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB.

Erschleichen von Sozialleistungen

Der Leistungsmissbrauch (Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen) stellt eine der häufigsten Erscheinungsformen der Schwarzarbeit durch Arbeitnehmer dar. Durch § 9 SchwarzArbG wird das Ve...

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