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Aktuelle Fragen rund um das Verfahren vor dem Vereinsregister

Stefan Wagner
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Zusammenfassung

In Deutschland gibt es ca. 660.000 Idealvereine (e. V.), die im Vereinsregister eingetragen sind. Viele Bundesbürger sind in mehreren Vereinen Mitglied. Rechtlich gesehen ist der Verein die Grundform und die Keimzelle für das Gesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber ist immer wieder bemüht, Änderungen und Verbesserungen für die Vereinsarbeit – und damit für die ehrenamtliche Tätigkeit schlechthin – auf den Weg zu bringen. Dies führt dazu, dass sich die überwiegend ehrenamtlich tätigen Vorstände immer wieder mit Neuerungen konfrontiert sehen. Eine zentrale Rolle spielen dabei das Vereinsregister und das damit verbundene gerichtliche Verfahren mit all seinen Facetten und Problemen in der Praxis. Der folgende Beitrag geht auf Grundlagen, das Verfahren selbst und dessen Kosten für die Vereine ein sowie auf verschiedene Fallstricke.

 

Die 6 häufigsten Fallen

1. Ohne Eintragung in das Vereinsregister fehlt die Rechtsfähigkeit

Der im Vereinsregister eingetragene Verein (e. V.) ist rechtsfähig und kann als juristische Person die damit verbundenen haftungsrechtlichen Vorteile für die Mitglieder und die handelnden Personen nutzen

2. Bei der Anmeldung einer Eintragung werden die Vorgaben nicht beachtet

Die Anmeldung einer Eintragung im Vereinsregister kann nur vom Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und mittels öffentlich beglaubigter Erklärungen vorgenommen werden.

3. Der Notar soll als Prüfinstanz fungieren

Es ist nicht Aufgabe des Notars, die Anmeldung eines Vereins beim Vereinsregister inhaltlich zu prüfen. Dies gilt vor allem nicht für Satzungen und Satzungsänderungen, es sei denn, der Notar wird damit beauftragt.

4. Besonderheit bei Satzungsänderungen wird nicht berücksichtigt

Wenn der Verein eine Satzungsänderung beschlossen hat, muss diese zur Wirksamkeit in das Vereinsregis...

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