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Aktivierung von Nutzungsrechten an Software (BB 2021, Heft 21, S. 1263)

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Einführung

FG München, Urteil vom 4.2.2021, 10 K 1620/20, rkr.

Volltext des Urteils: BBL2021-1263-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6;HGB § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 255 Abs. 1

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Die Parallelentscheidung 10 K 3085/19, die an demselben Tag erging und die Gewerbesteuermessbescheide in demselben Fall thematisiert, ist mit dem Link BBL2021-1265-1 unter www.betriebs-berater.de abrufbar.

1 LEITSÄTZE (DES KOMMENTATORS)

1. Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft für Nutzungsrechte an Software stellen kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.

2. Unterliegt das Nutzungsrecht an der Software dem Bilanzierungsverbot für schwebende Geschäfte, unterfallen auch die Kosten der Herstellung der Betriebsbereitschaft diesem Bilanzierungsgrundsatz und dürfen dementsprechend nicht aktiviert werden.

2 Aus den Gründen

2.1 Betriebsbereitschaftskosten dürfen nicht aktiviert werden

II. [. . .] 1. Die vom FA aktivierten Kosten des Y-Projekts in Höhe von 650.000 EUR in 2011 sind sofort abzuziehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie sind zwar als Betriebsbereitschaftskosten Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Nutzungsrecht an der Y-Systemlandschaft", die die Klägerin getätigt hat, um diesen Vermögensgegenstand von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen, und die darum grundsätzlich den Periodengewinn nur im Wege der AfA, d. h., verteilt über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, beeinflussen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. auch § 255 Abs. 1 HGB). Da die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Nutzungsrecht an der Y-Systemlandschaft" aber wegen des Bilanzierungsverbots für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden dürfen, gilt dies auch für die Betriebsbereitschaftskosten.

2.2 Kein selbst hergestelltes Wirtschaftsgut

a) Unstreitig hat die Klägerin nicht – unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Y-KG – ein Wirtschaftsgut se...

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