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Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

Dipl.-Betriebsw. (FH) Béatrice Jayme, Dipl.-Ing. Wolfgang Kreilinger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dem Thema "Transparenz des Verwaltungshandelns" können sich auch die für die Finanzen zuständigen Verwaltungsmitarbeiter nicht länger verschließen. Der Beitrag zeigt die geschichtliche Entwicklung in der Bundesrepublik auf und erläutert die normierten Formen für die öffentlichen Verwaltungen geltenden Informationsrechte. Dabei ist den sich aus folgenden Normen ergebenden Rechten und Pflichten besondere Bedeutung beizumessen:

  • VwVfG,
  • UIG,
  • IFG,
  • KAG und
  • VwGO.

1 Vom Arkanprinzip über die Informationsfreiheit zur Transparenz

Das Verhältnis von Staat und Gesellschaft unterliegt einem ständigen Wandel. Dies hat Deutschland in besonderer Weise im letzten Jahrhundert erfahren, als sich erst nach Monarchie, einem Demokratieversuch und einer verbrecherischen Diktatur eine repräsentative Demokratie herausbildete, geprägt von den Erfahrungen zweier Weltkriege. Damit einher ging naturgemäß eine ständige Weiterentwicklung der öffentlichen Verwaltung und ein Wandel im Verhältnis der staatlichen Behörden zu ihren Staatsbürgern.

1.1 Arkanprinzip

Der Staatsbürger in der Informationsgesellschaft kann, um vernünftige Entscheidungen treffen zu können, nicht allein von Behörden etc. abhängig sein, er muss die Möglichkeit haben, selbst an Informationen gelangen zu können.[1] Diese Erkenntnis hat relativ spät Einzug in deutsche Amtsstuben gehalten. Maßgeblich war über lange Zeit das Arkanprinzip, wonach das deutsche Recht grundsätzlich vom Amtsgeheimnis und der Vertraulichkeit der Verwaltung ausging.[2] Gesetzlich verankert war nur ein Recht auf Akteneinsicht und dieses auch erst ab 1960 und dann nur sehr restriktiv in § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)[3] und seit 1977 in § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)[4] des Bundes und in den überwiegend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, außerdem in einigen Spezialgesetzen.

[1] Frenzel, Z...

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