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AGBE Sitzung 5-2021 vom 23.11.2021 (Videokonferenz)

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TOP 2

Prüfungen nach § 212a SGB VI bei den Agenturen für Arbeit;

hier: Abweichende Auffassungen zum Bestehen von Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit vorgezogener Altersvollrente;

Sachstand zu den anhängigen Klage- bzw. Berufungsverfahren

Az.: 0342/00-20-50-30-10

Sachverhalt:

0. Es geht um den Sachstand zu den anhängigen Klage- bzw. Berufungsverfahren zu der zwischen den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit strittigen Frage zum Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs bei Zusammentreffen mit einer vorgezogenen Altersvollrente.
1.

Der Sachstand wurde zuletzt in der Sitzung 2/2021 der AGEP und TOP 11 dargestellt. Dabei wurde insbesondere auf das vom SG Nürnberg unter dem Az. S 3 BA 118/20 ergangene Urteil vom 27. April 2021 eingegangen. Das Sozialgericht unterschied bei seiner Entscheidung nach den nachfolgenden dargestellten Fallgruppen:

  • 1. Die Beiträge aus dem Arbeitslosengeld wurden zunächst zu Recht gezahlt. Mit Eingang des Rentenbescheides, in dem rückwirkend die vorgezogene Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) gewährt wird, wurden die Beträge für den Zeitraum der Überschneidung wieder zurückgerechnet.
  • 2. Es wurden keine Beiträge (mehr) aus dem ALG I gezahlt, weil der Rentenbescheid schon vorlag. Das Arbeitslosengeld selbst wurde wegen des Gedankens der „Nahtlosgewährung von Sozialleistungen“ bis zum Einsetzen der laufenden Rentenzahlung an den Versicherten weiter gezahlt.

Nach der Entscheidung des Gerichts waren bei der Fallkonstellation zu Nr. 1 die Beiträge (die zunächst gezahlt und dann wieder zurückgerechnet wurden) sowie die darauf entfallenden Säumniszuschläge durch die Rentenversicherung zu Recht nachgefordert worden während bei der Fallkonstellation zu Nr. 2...

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