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Ärztliche Untersuchung

Dr. Cornelia Feldmann
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1 Pflicht zur ärztlichen Untersuchung und Beobachtung

1.1 Bei Zweifeln an der Dienst- oder Dienstunfähigkeit

Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten oder ist die Dienstunfähigkeit ärztlich festzustellen, so kann der Dienstherr den Beamten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW anweisen, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Soweit dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, muss der Beamte sich darüber hinaus auch ärztlich beobachten lassen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt die Pflicht, sich ärztlich untersuchen bzw. beobachten zu lassen, auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.[1] Der Beamte ist verpflichtet, dieser Weisung nachzukommen.

Entzieht sich der Beamte trotz schriftlicher Aufforderung dieser Verpflichtung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, kann gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG BW "Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als amtsärztlich festgestellt angenommen werden". Die (teilweise) Dienstunfähigkeit wird in diesem Fall also vermutet. Auf diese Rechtsfolge ist der Beamte nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW in der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, hinzuweisen. Allerdings darf der Dienstherr auch, wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG BW erfüllt ist, den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss er auch bei Geltung der Vermutungsregelung im Zuge einer Gesamtwürdigung der Umstände die Gründe einbeziehen, die der Beamte für seine Verweigerung angegeben hat.[2] Dies folgt aus der Tatsache, dass es sich bei der Norm um eine Vermutungsregelung handelt; Vermutungen können aber widerlegt werden.[3]

 
Hinweis

Es stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn der Beamte einer Weisung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW zur ärztlichen Untersuchung seiner weiteren Dienstfähigkeit keine Fol...

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